KONSTITUTIONEN
DER ZISTERZIENSERKONGREGATION
VON DER HEILIGEN
GERTRUD DER GROßEN
(Hinweis: Aus Platzgründen wurden in diesem Text das Inhaltsverzeichnis, die Dekrete zur Approbation, das Abkürzungsverzeichnis sowie die Quellenangaben weggelassen.)
TEIL I
DIE KONGREGATION
Kapitel I
Ursprung, Wesen und Ziel der Kongregation
Art. 1 – Ursprung und Geschichte
Die ZISTERZIENSERKONGREGATION VON DER HEILIGEN GERTRUD DER GROßEN ist die Nachfolgerin der Zisterzienserkongregation vom Reinsten Herzen Mariens. Diese wurde von Pius XI. mit dem Breve „Refert ad Nos“ vom 27. Januar 1923 errichtet als eine Vereinigung von Männer- und Frauenklöstern des Zisterzienserordens. Von 2008 bis 2014 waren in ihr ausschließlich Frauenklöster des Zisterzienserordens zusammengeschlossen. Jetzt wurde sie als Vereinigung von selbständigen Männer- und Frauenklöstern des Zisterzienserordens vom Heiligen Stuhl neu errichtet. Heute gehören der Kongregation vier Klöster an: St. Marienthal, St. Marienstern, Kloster Langwaden und St. Marien zu Helfta.
Art. 2 – Wesen
§ 1. Die KONGREGATION VON DER HEILIGEN GERTRUD DER GROßEN als Vereinigung von selbständigen Männer- und Frauenklöstern des Zisterzienserordens steht unter der Autorität des Kongregationskapitels und unter einem Oberen, der Präses genannt wird. Er wird nach den Normen dieser Konstitutionen gewählt.
§ 2. Die oben genannten Klöster sind durch die Kongregation verbunden unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit eines jeden Klosters. Nach den Normen dieser aktuell vorliegenden Konstitutionen wird in der Kongregation das Subsidiaritätsprinzip angewendet:
a) Die Klöster können juristische und geschwisterliche Unterstützung erhalten, um das monastische Leben und die Erneuerung von Leben und Wirken nach der Regel zu fördern;
b) sie werden die geschwisterliche Verbundenheit durch gegenseitige spirituelle, materielle und personelle Hilfe fördern und in Zusammenarbeit die Ziele verwirklichen, die die Möglichkeiten der einzelnen Gemeinschaften übersteigen;
c) sie haben ein übergeordnetes Berufungs- und Aufsichtsorgan, das einen fruchtbaren Leitungsdienst für das Erreichen der gemeinsamen Ziele gewährleistet;
d) ihr Wohl wird auch durch eine gemeinsame Vertretung vor dem Heiligen Stuhl und eine wirksamere Intervention bei den lokalen kirchlichen und zivilen Behörden gefördert wie auch durch Kontakte mit anderen Ordenshäusern, insbesondere mit anderen monastischen Gemeinschaften.
§ 3. Im Geiste der Carta Caritatis ist unsere Kongregation mit anderen Kongregationen und Klöstern der Zisterzienser durch ein Band der Liebe und Zusammenarbeit verbunden, um die Tradition und das Erbe des Zisterzienserordens zu erhalten und zu vermehren und ihre vom Heiligen Stuhl genehmigten Konstitutionen einzuhalten.
§ 4. Was in diesen Konstitutionen über Mönchsklöster oder die Mönche gesagt wird, gilt auch für die Nonnenklöster und die Nonnen, es sei denn, es ist ausdrücklich anders angegeben oder ergibt sich klar aus der Natur der Sache.
Art. 3 – Juristische Person
Sowohl die Kongregation als auch ihre einzelnen Klöster sind juristische Personen nach allgemeinem Recht und diesen Konstitutionen.
Art. 4 – Quellen und Normen des Zisterzienserlebens
Die Quellen des zisterziensischen Lebens sind das Evangelium, das Lehramt der Kirche, die Regel des heiligen Benedikt, die monastische Tradition, die Carta Caritatis, Zisterzienser-Traditionen und gelebte Tradition der Klöster, aktualisiert und entwickelt durch das Wirken des Heiligen Geistes und festgehalten und gelebt nach den Normen unserer Konstitutionen, der Declaratio des Generalkapitels des Ordens über das Leben der Zisterzienser und andere vom Kapitel genehmigte Vorschriften der Kongregation.
Art. 5 – Leitung der Kongregation
Die Kongregation wird vom Kapitel und dem Präses, unterstützt von seinem Rat, geleitet.
Art. 6 – Zweck der Kongregation
Der Zweck der Kongregation besteht darin:
a) das zisterziensische Leben in den Gemeinschaften zu fördern und zu entwickeln;
b) die Regelobservanz zu gewährleisten;
c) die Hilfe zu erweisen, die die Bedürfnisse und die Nächstenliebe nahelegen;
d) das zisterziensische Klosterleben im Umfeld des Klosters und in der Diaspora zu bezeugen;
e) die Einheit der Klöster innerhalb der Kongregation zu stärken;
f) auf wirksamste Art und Weise alles zu fördern, was zur Vitalität der Kongregation selbst beitragen kann.
g) die Klöster in ihrer Zukunftsgestaltung zu begleiten und wenn nötig unterstützend bzw. korrigierend einzugreifen.
KAPITEL II
DAS DEM EVANGELIUM ENTSPRECHENDE MÖNCHSLEBEN
Art. 7 – Leben im Kloster
§ 1. In der monastischen Profess antwortet der Mönch auf den göttlichen Ruf, indem er sich ganz Gott weiht und sich bis zum Tod mit treuer Stabilität zu einer wahren Bekehrung des Lebens im Gehorsam verpflichtet.
§ 2. Die vom Mönch in seiner Profess versprochene Stabilität wird als immer währende Treue zu Gott im Kloster in voller Gemeinschaft mit den Brüdern gelebt.
§ 3. Die Bekehrung des Lebens verlangt die ständige Suche nach Gott in der Einfachheit des Herzens, unter der Führung des Evangeliums und in der Einhaltung der zisterziensischen Disziplin.
§ 4. Der Gehorsam ist das besondere Charisma, das den Mönch in das Mysterium Christi einführt, der dem Vater gehorsam ist.
a) Er ist ein Weg der inneren Freiheit, denn er befreit den Mönch von seinem Egoismus und hilft ihm, sich an Gottes Willen zu halten, indem er ihn ermutigt, alles zu überwinden, was der Nächstenliebe im Wege steht.
b) Im Gehorsam hört der Mönch demütig das Wort Gottes, gegenwärtig in der Regel, im Abt, in den Brüdern und in den alltäglichen Ereignissen. Mit dem Gehorsamsgelübde verpflichtet sich der Mönch, dem Oberen nach der Regel und den Konstitutionen zu gehorchen.
c) Aufgrund des Gehorsamsgelübdes ist der Mönch in Gänze dem Papst als oberstem Vorgesetzten verpflichtet.
§ 5. Durch sein feierliches Armutsgelübde verspricht der Mönch Gott, den materiellen Gütern, die er hat und die er haben könnte, zu entsagen. Dies beinhaltet ein Leben in materieller und geistiger Armut, sowie die Beschränkung und die Abhängigkeit vom höheren Oberen, sowohl beim
Gebrauch als auch bei der Verwaltung materieller Dinge.
a) Aufgrund des Armutsgelübdes muss der Mönch, seinen eigenen Fähigkeiten entsprechend, für seinen und den Unterhalt des Klosters arbeiten und hat die Verpflichtung, dem Oberen alle Einkünfte, wie auch immer er sie empfangen hat, auszuhändigen.
b) Der Mönch muss vor der Ewigen Profess ein Testament schreiben, das auch vor dem weltlichen Recht bestand hat und das beim Oberen hinterlegt wird; im übrigen gilt CIC can 668§1f.
c) Es ist die Pflicht des Oberen, für alle notwendigen Bedürfnisse der Mönche zu sorgen.
d) Das Bekenntnis zur evangelischen Armut erfordert auch ein gemeinschaftliches Zeugnis. Daher vermeiden die Klöster Habgier, Profit oder übermäßiges Wohlstandsstreben und behalten die Bedürfnisse der Armen und der bedürftigeren monastischen Gemeinschaften im Auge.
e) Vor der Ablegung der zeitlichen Gelübde muss der Novize seine Vermögensverwaltung einer Person seiner Wahl übertragen und frei über deren Nutzung und Nießbrauch verfügen. Um diese Bestimmungen aus gerechtem Grund zu ändern, sowie für alle Maßnahmen, die sich auf die zeitlichen Güter beziehen, ist die Erlaubnis des höheren Oberen erforderlich.
f) Vor der feierlichen Profess muss der Professe den radikalen Verzicht auf sein Eigentum leisten, nach Möglichkeit auch in zivilrechtlich gültiger Form.
§ 6. Die Keuschheit ist freies Geschenk des Vaters, Zeichen des zukünftigen Lebens, Instrument der Herzensbildung.
a) Der Mönch, der keusch lebt, zeugt von seiner ausschließlichen Liebe für den Herrn und stellt sich in den Dienst der Kirche.
b) Er verwirklicht dieses Ideal im Gebet, indem er die Einsamkeit liebt, die über sein Herz wacht, indem er sich vertrauensvoll dem Oberen eröffnet und die sozialen Kommunikationsmittel maßvoll verwendet.
c) Aufgrund dieses Gelübdes ist er zur vollkommenen Enthaltsamkeit im Zölibat verpflichtet.
Art. 8 – Brüderliche Liebe
Das Gemeinschaftsleben, wenn es im Geist des Glaubens und der Opferbereitschaft gelebt wird, ist eine Quelle der Gelassenheit und des Friedens. Das ist gut für eine Familie, in der Christus gegenwärtig ist. Deshalb gilt für die Brüder:
a) Sie haben die Verpflichtung, in ihrem Kloster zu leben, indem sie das Gemeinschaftsleben befolgen und für eventuelle Abwesenheiten beachten, was in CIC 665 § 1. vorgeschrieben ist.
b) Sie sollen in der Liebe Gottes in der Einheit des Geistes leben.
c) Sie sollen ihre Oberen mit demütiger und aufrichtiger Hingabe lieben.
d) Sie sollen sich gegenseitig in Demut dienen.
e) Sie sollen ihre körperlichen und geistigen Gebrechen mit größter Geduld annehmen.
f) Sie sollen sich in gegenseitiger brüderlicher Zurechtweisung dazu ermutigen, im Leben Gottes voranzuschreiten.
g) Sie sollen die Alten, Kranken und Schwachen mit besonderer Güte umsorgen.
h) Sie sollen sich nicht nur mit den Mitbrüdern ihrer eigenen Gemeinschaft solidarisch fühlen, sondern mit allen Mitgliedern der Kongregation und des Ordens.
Art. 9 – Gebetsleben
§ 1. Die Mönche leben aufgrund ihrer Profess in beständiger Suche nach Vereinigung mit Gott, wenn sie sich der Kontemplation der göttlichen Wahrheiten und dem persönlichen und gemeinschaftlichen Gebet hingeben.
§ 2. Der klösterliche Tag, der durch das Stundengebet gekennzeichnet ist, hat seinen Mittelpunkt in der Eucharistiefeier, die Quelle und Höhepunkt der brüderlichen Gemeinschaft ist. Die Eucharistiefeier soll nach Möglichkeit täglich gefeiert werden. Daraus speist der Mönch ständig
sein spirituelles Leben. Die jährlichen Exerzitien aller Brüder und die Teilnahme an Einkehrtagen und Vorträgen sind weitere wichtige Bestandteile zur Stärkung des geistlichen Lebens der gesamten Gemeinschaft und des einzelnen.
§ 3. Nach dem Beispiel unserer Väter und Mütter verehren wir in unseren Klöstern auch gemeinsam die Patronin des Ordens, die Heilige Jungfrau Maria.
Art. 10 – Lectio divina
§ 1. Die ständige, aufmerksame und betende ‚lectio divina‘ hilft dem Mönch, ein wahrer Jünger Christi zu werden, in Seiner Gegenwart zu leben, Seinen Willen deutlicher zu erkennen. Er entnimmt sie zunächst aus der Heiligen Schrift, aus dem Lehramt, aus der Liturgie, aus den Kirchen- und unseren Ordensvätern.
§ 2. Für die ‚lectio divina‘ sei im Zeitplan der Gemeinschaft täglich eine Spanne von mindestens einer halben Stunde reserviert.
Art. 11 – Schweigen
Das Schweigen bereitet den Geist zum Gebet, begünstigt das Hören des Wortes; es nährt das Leben in Gemeinschaft mit Gott. Es muss immer und überall gewahrt werden, besonders aber nachts und an den vorgeschriebenen Orten.
Art. 12 – Buße
Jeder Mönch lebe beständig in der Dynamik des Geistes der Umkehr, indem er:
a) eine tägliche Gewissenserforschung praktiziert,
b) häufig das Sakrament der Buße empfängt,
c) an Formen der gemeinschaftlichen Versöhnung der Gemeinschaft wie z.B. dem Schuldkapitel teilnimmt,
d) die für das geistliche Wachstum notwendigen asketischen Mittel anwendet,
e) sich angesichts von körperlichen und geistigen Gebrechen in Geduld übt und auch in den Nöten und Drangsalen des Lebens zufrieden ist,
f) bereit ist, im Geist der Entsagung an den Leiden Christi Anteil zu nehmen, um die Freude der Auferstehung zu erfahren.
Art. 13 – Abgeschiedenheit von der Welt
§ 1. Die Abgeschiedenheit von der Welt ist ein wichtiger Bestandteil des monastischen Lebens. Sie besteht im Verzicht auf Vergnügungen, Attraktionen und Verlockungen zum Geist der Welt und erfordert eine Trennung sowohl äußerlich durch die Klausur als auch innerlich durch eine entsprechende innerliche Haltung.
§ 2. In jedem Kloster soll es einen den Mönchen vorbehaltenen Lebensraum geben, der als Klausur ausgewiesen ist.
§ 3. Die Mönche sollen den klösterlichen Habit nach der Norm von CIC 669 § 1. als Zeichen der Weihe und als Zeugnis der Armut tragen.
§ 4. Die Nutzung der Kommunikations- und Informationsmittel sollte sowohl gemeinschaftlich als auch durch den Oberen geregelt werden.
Art. 14 – Dienst an der Kirche
Christus zu dienen, heißt der Kirche zu dienen. Das klösterliche Leben, verborgen mit Christus in Gott, besitzt eine geheimnisvolle apostolische Fruchtbarkeit und trägt in einzigartiger Weise zum Leben der Welt- und Ortskirche bei. Dabei wissen sich die Klöster und ihre Oberen in besonderer Weise dem Bischof zugeordnet, in dessen Diözese sie leben, und werden den Wünschen und Anregungen des Bischofs im Rahmen ihrer Möglichkeit und ihrer eigenen Ordensberufung entsprechen, unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit der Klöster, die in diesen Konstitutionen und im Kirchenrecht festgeschrieben ist.
Art. 15 – Arbeit
§ 1. Ein vernünftiger und ausgewogener Wechsel zwischen Gebet, Lesung und Arbeit ist nach der Regel des heiligen Benedikt ein ausgezeichneter Weg zu Gott. Arbeit ist Mitwirkung am göttlichen Schöpfungs- und Erlösungswerk und begünstigt als Teil des menschlichen Wesens und seiner Würde die Entwicklung der Persönlichkeit und ihrer Fähigkeiten. Darüber hinaus ist die tägliche Arbeit ein bevorzugtes Mittel der zisterziensischen Askese und trägt zum Aufbau und Zusammenhalt der Gemeinschaft und zum Lebensunterhalt bei. Schließlich erlaubt sie es dem
Kloster, die Früchte der Arbeit mit den Armen und Bedürftigen zu teilen.
§ 2. Die Oberen haben dafür zu sorgen, dass das Arbeitsmaß eines jeden nicht die Kräfte übersteigt. Andererseits muss jeder bereit sein, auszuhelfen und die anderen bei der Arbeit zu unterstützen.
Art. 16 – Aufnahme von Gästen
Je nach örtlichen, personellen und zeitlichen Gegebenheiten stehe jedes Kloster zur Tradition der Gastfreundschaft und erneuere sie, indem es sich an die heutigen Anforderungen für die Aufnahme anpasse, um zur Erbauung des christlichen Volkes beizutragen.
Art. 17 – Ausgeglichener Lebensrhythmus
§ 1. Was die Gestaltung des klösterlichen Lebens anbelangt, muss ein gesundes Gleichgewicht zwischen Gebet, ‚lectio divina‘, Arbeit und Ruhe gewahrt werden. Daher ist bei der Regelobservanz Wert darauf zu legen, dass die physischen und psychischen Bedürfnisse berücksichtigt werden,
die manchmal eine besondere Aufmerksamkeit erfordern.
§ 2. Jede Gemeinschaft verfüge über eine Tagesordnung der gemeinsamen Vollzüge, die nach Rücksprache mit der Gemeinschaft vom Oberen gebilligt werde.
TEIL II
DIE MITGLIEDER DER GEMEINSCHAFT UND IHRE AUSBILDUNG
Kapitel I
Aspirantat und Postulat
Art. 18 – Die Aufnahme ins Aspirantat
§ 1. Die Männerklöster kennen kein Aspirantat. Vor der Aufnahme in das Postulat werden sich der Interessent und die Gemeinschaft jedoch durch mehrere Begegnungen und Aufenthalte kennen lernen, um zu überprüfen, ob ein Ordenseintritt möglich ist.
§ 2. In den Frauenklöstern ist dem Postulat das Aspirantat vorangestellt. Die Kandidatin lernt durch das Aspirantat das Klosterleben kennen. Dazu gehören viele Begegnungen mit den Nonnen und längere Aufenthalte. Die Aspirantin wird einer bestimmten Nonne zur Begleitung anvertraut. Das Aspirantat dient der Vorbereitung auf den Klostereintritt. Es dauert mindestens 12 Monate und kann durch die höhere Oberin mit Zustimmung des Rates auf bis zu insgesamt 24 Monate verlängert werden. Für das Aspirantat in Frauenklöstern sind die Nummern 262 – 268
der Instruktion COR ORANS zu beachten.
Art. 19 – Die Aufnahme in das Postulat
§ 1. Das Postulat ist eine Probezeit, in dem es für denjenigen, der das klösterliche Leben beginnen möchte, zu einer direkteren Erfahrung wird. Für die Frauenklöster sind die die Nummern 269 – 276 der Instruktion COR ORANS zu beachten. Die Dauer des Postulats beträgt 12 Monate. In den Frauenklöstern kann sie durch die höhere Oberin nach Anhörung ihres Rates auf bis zu insgesamt 24 Monate verlängert werden. Diese Zeit erlaubt es dem höheren Oberen und der Gemeinschaft, durch den Novizenmeister die Motivation des Postulanten zu klären. Besonders in den
Frauenklöstern können während des Postulates Studienthemen vertieft oder ein Handwerk erlernt werden, je nach den Anforderungen der Gemeinschaft und nach dem, was die höhere Oberin mit ihrem Rat beschlossen hat. Zum Postulat darf nur der zugelassen werden, dessen Alter, Gesundheit, Charakter und Reife den Anforderungen des klösterlichen Lebens entsprechen.
§ 2. Der höhere Obere hört die Meinung seines Rates und des zur Begleitung des Postulanten Beauftragten, um:
a) ihn aufzunehmen;
b) ihn zu entlassen;
c) die Regeln für die Modalitäten des Postulats festzulegen.
§ 3. Der Postulant kann das Kloster jederzeit frei verlassen. Wenn er das Kloster verlässt, hat er keinen Anspruch auf Entgelt für seine im Kloster geleistete Arbeit, andererseits können ihm keine Kosten für Kost und Logis in Rechnung gestellt werden.
Kapitel II
Die Novizen
Art. 20 – Das Noviziat
§ 1. Das Noviziat ist die erste Ausbildungsphase im monastischen Leben und besteht in der Einführung in das Leben der Gemeinschaft, der Kongregation und des Zisterzienserordens. Es muss in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Kirche und den Normen dieser Konstitutionen gelebt werden. Für das Noviziat gelten dieselben Bestimmungen für die Männer- wie für
die Frauenklöster, außer wenn durch die Instruktion von COR ORANS anderes festgelegt ist. Für das Noviziat in den Frauenklöstern sind die Nummern 277-284 zu beachten.
§ 2. Die Novizen genießen alle geistlichen Güter des Ordens.
Art. 21 – Die Aufnahme in das Noviziat
Für die gültige Aufnahme eines Postulanten in das Noviziat sind die kanonischen Vorschriften (vgl. can 641ff) und die folgenden Bestimmungen zu beachten:
a) Der Postulant stellt beim höheren Oberen freiwillig einen Antrag.
b) Ein solcher Antrag muss vom Rat des Oberen durch Zustimmung genehmigt werden.
Art. 22 – Die Ausbildungsorte
§ 1. Jedes rechtlich selbständige Haus der Kongregation hat das Recht, ein eigenes Noviziat zu führen.
§ 2. Der höhere Obere kann es gestatten, dass für gewisse Zeiträume die Novizen in einem anderen Haus der Kongregation oder des Ordens wohnen, das von ihm bestimmt wurde.
Art. 23 – Gültigkeit des Noviziats
§ 1. Das Noviziat in der Kongregation hat die ordentliche Dauer von 24 Monaten sowohl in Frauen- als auch in Männerklöstern.
§ 2. Eine Abwesenheit von mehr als fünfzehn Tagen muss nachgeholt werden; wenn sie aber drei zusammenhängende oder nicht zusammenhängende Monate überschreitet, macht dies das Noviziat ungültig, vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 22 § 2.
§ 3. Der höhere Obere kann eine vorzeitige Ablegung der zeitlichen Gelübde gestatten, allerdings nicht früher als 15 Tage.
Art. 24 – Die Ausbildung der Novizen
§ 1. Die Novizen werden dem Novizenmeister anvertraut, der mit seinen Assistenten seinen Auftrag gemäß Art. 65 dieser Konstitutionen erfüllt.
§ 2. Bei der Ausbildung der Novizen werden diese gemäß den Bestimmungen des allgemeinen Rechts, der ratio institutionis des Ordens und der vorliegenden Konstitutionen der Kongregation angeleitet, und ihnen wird die Regel des heiligen Benedikt vorgelesen und erklärt werden.
§ 3. Die Novizen haben eigens für sie reservierte Räumlichkeiten und nehmen mit der gesamten Gemeinschaft an den vorgeschriebenen gemeinsamen Tätigkeiten teil.
§ 4. Die Oberen der Häuser, in denen es ein Noviziat gibt, können den Novizen gestatten, an klösterlichen Ausbildungskursen teilzunehmen.
Art. 25 – Beurteilung während des Noviziats
§ 1. Um die Intentionen und die Eignung des Novizen besser zu beurteilen, wird in der Mitte des Noviziats eine Konsultation des Konventkapitels durchgeführt.
§ 2. Die Novizen können jederzeit das Noviziat frei verlassen, wie auch der höhere Obere, nach Anhörung seines Rates und des Novizenmeisters, sie jederzeit entlassen kann. Wenn sie das Kloster verlassen, haben sie keinen Anspruch auf Entgelt für ihre im Kloster geleistete Arbeit, andererseits können ihnen keine Kosten für Kost und Logis in Rechnung gestellt werden.
Kapitel III
Die Professen
Art. 26 – Die zeitliche Profess
Durch die Profess weiht sich der Novize Gott mit besonderer Bindung; er tritt in besonderer Weise in das Mysterium der Kirche ein und ist in das Leben der Gemeinschaft und der Kongregation mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten eingebunden.
Art. 27 – Zulassung zur zeitlichen Profess
§ 1. Abgesehen von den kanonischen Vorschriften ist für die Zulassung zur zeitlichen Profess Folgendes zu beachten:
a) Spätestens einen Monat vor dem Ende des Noviziats hat der Novize an den höheren Oberen den schriftlichen Antrag auf Zulassung zur zeitlichen Profess zu stellen;
b) der Novizenmeister legt dem höheren Oberen den schriftlichen Bericht über das Verhalten des Novizen vor;
c) der höhere Obere wird beides dem Konventkapitel vorstellen.
d) Die Zulassung des Novizen zur Profess erfolgt durch die Zulassung durch den zuständigen Oberen und die Zustimmung des Kapitels mit der absoluten Mehrheit seiner gültig abgegeben Stimmen.
Art. 28 – Dauer der zeitlichen Profess
§ 1. Die zeitliche Profess wird in den Männerklöstern auf drei Jahre festgelegt. In den Frauenklöstern wird die zeitliche Profess zunächst ebenfalls auf drei Jahre abgelegt. Danach wird sie jährlich auf insgesamt 5 Jahre erneuert.
§ 2. In den Männerklöstern kann nach Ablauf der dreijährigen Frist der Professe den höheren Oberen bitten, die Profess in Übereinstimmung mit CIC 657 § 2. und § 3. zu erneuern.
§ 3. Der höhere Obere kann mit Zustimmung seines Rates in besonderen Fällen gewähren oder verlangen, dass die zeitliche Profess verlängert wird.
Art. 29 – Die Ausbildung der zeitlichen Professen
§ 1. Die zeitliche Profess ist eine Ausbildungszeit, die vom Ende des Noviziats bis zur feierlichen Profess dauert. Die gesamte Ausbildungszeit in den Frauenklöstern dauert mindestens neun Jahre vom Aspirantat bis zur Ablegung der feierlichen Profess, in den Männerklöstern mindestens
sechs Jahre vom Postulat bis zur Ablegung der feierlichen Profess. Die Ausbildungszeit wird nach den Vorgaben der Ausbildungsordnung des Ordens (ratio institutionis) gestaltet.
§ 2. Gemäß den Vorschriften des höheren Oberen und in Absprache mit dem Rat und dem Junioratsmeister werden die zeitlichen Professen diesen Zeitraum in eigens für sie reservierten Räumlichkeiten oder auch im Noviziat verbringen.
§ 3. Nach den Bestimmungen des allgemeinen Rechts und den Ordensvorschriften ist bei der Ausbildung der zeitlichen Professen Folgendes zu beachten:
a) Die zeitlichen Professen werden dem Junioratsmeister der Professen anvertraut, der seinen Auftrag gemäß Art. 66 dieser Konstitutionen ausübt. Wenn die Verhältnisse es nahelegen, kann der höhere Obere den Novizenmeister auch gleichzeitig als Junioratsmeister einsetzen.
b) Jedes Jahr soll der Junioratsmeister dem Konventkapitel einen Bericht über das Verhalten der Professen zur Bewertung ihrer Entwicklung vorlegen. Die Gemeinschaft wird so ihren Beitrag zu ihrer Ausbildung leisten.
c) In den Frauenklöstern sind die Nummern 285 – 289 der Instruktion COR ORANS zu beachten.
Art. 30 – Die feierliche Profess
Über die kanonischen Vorschriften hinaus sollte Folgendes beachtet werden:
a) Drei Monate vor Ende der zeitlichen Profess sollte der Professe, der die feierliche Profess ablegen will, einen schriftlichen Antrag beim höheren Oberen stellen, der ihn dem Konventkapitel vorstellen wird;
b) für die Zulassung des Kandidaten ist die Genehmigung durch den zuständigen Oberen und die Zustimmung des Kapitels mit der absoluten Mehrheit seiner gültig abgegebenen Stimmen erforderlich;
c) der höhere Obere wird dem Präses eine Mitteilung über die Zulassung senden.
Art. 31 – Professformel
ZEITLICHE PROFESS
§ 1. Im Namen des Herrn. Amen.
Ich, Sr. N.N., gelobe vor Gott und seinen Heiligen, deren Reliquien hier ruhen, für drei Jahre Beständigkeit in diesem Kloster, klösterlichen Lebenswandel und Gehorsam nach der Regel des Hl. Vaters Benedikt und den Konstitutionen der ZISTERZIENSERKONGREGATION VON DER HEI-
LIGEN GERTRUD DER GROßEN im Kloster Unserer Lieben Frau zu N. vor der Ehrwürdigen Frau N.N., Äbtissin/ Priorin dieses Klosters, und allen, die hier versammelt sind.
Datum ... Unterschrift
Im Namen des Herrn. Amen.
Ich, Fr. N.N., gelobe vor Gott und seinen Heiligen, deren Reliquien hier ruhen, für drei Jahre Beständigkeit in diesem Kloster, klösterlichen Lebenswandel und Gehorsam nach der Regel des Hl. Vaters Benedikt und den Konstitutionen der ZISTERZIENSERKONGREGATION VON DER HEI-
LIGEN GERTRUD DER GROßEN im Kloster Unserer Lieben Frau zu N. vor dem Ehrwürdigen Herrn N.N., Abt/ Prior dieses Klosters, und allen, die hier versammelt sind.
Datum ... Unterschrift
FEIERLICHE PROFESS
§ 2. Im Namen des Herrn. Amen.
Ich, Sr. N.N., gelobe vor Gott und seinen Heiligen, deren Reliquien hier ruhen, mein ganzes Leben lang Beständigkeit in diesem Kloster, klösterlichen Lebenswandel und Gehorsam nach der Regel des Hl. Vaters Benedikt und den Konstitutionen der ZISTERZIENSERKONGREGATION VON DER HEILIGEN GERTRUD DER GROßEN im Kloster Unserer Lieben Frau zu N. vor der Ehrwürdigen Frau N.N., Äbtissin/ Priorin dieses Klosters, und allen, die hier versammelt sind.
Datum ... Unterschrift
Im Namen des Herrn. Amen.
Ich, Fr. N.N., gelobe vor Gott und seinen Heiligen, deren Reliquien hier ruhen, mein ganzes Leben lang Beständigkeit in diesem Kloster, klösterlichen Lebenswandel und Gehorsam nach der Regel des Hl. Vaters Benedikt und den Konstitutionen der ZISTERZIENSERKONGREGATION VON DER HEILIGEN GERTRUD DER GROßEN im Kloster Unserer Lieben Frau zu N. vor dem Ehrwürdigen Herrn N.N., Abt/ Prior dieses Klosters, und allen, die hier versammelt sind.
Datum ... Unterschrift
Kapitel IV
Kontinuierliche Weiterbildung
Art. 32 – Die Ausbildung der Feierlichen Professen
§ 1. Das Wohl der Kirche, der Klöster und der Mönche erfordern es, dass die Formation aller Mitglieder der Kongregation vollständig und dauerhaft erfolgt, denn jeder, der sich immer mehr in den Dienst des Herrn, der Kirche und der Brüder stellt, schreitet im klösterlichen Leben voran.
§ 2. Eine solche Ausbildung sollte auf den soliden Grundlagen der biblischen, patristischen, liturgischen, theologischen und geistlichen Disziplinen basieren. Diesem Zweck werden die Liturgie, die Lesung, die Zusammenkünfte, die Vorträge und eine Bibliothek mit geeigneten Büchern dienen.
§ 3. Jeder Mönch soll mit geeigneten Mitteln und entsprechend seiner Begabung zur Weiterbildung ermutigt werden, wobei die klösterliche Disziplin berücksichtigt wird.
§ 4. Die Oberen sollen darauf achten, dass einige Mönche durch entsprechende Schulung zur Fortbildung der Brüder befähigt werden.
§ 5. Mönche, die einen Beruf oder ein Handwerk ausüben, haben, wenn es notwendig und zweckmäßig ist, die Möglichkeit, sich fortzubilden, um ihre Arbeit zu verbessern und ihren Brüdern kompetent zu dienen.
Kapitel V
Ämter und Heilige Weihen
Art. 33 – Voraussetzungen für die Dienste
Für die Zulassung von Mönchen zu den Diensten, zu denen auch die zeitlichen Professen zugelassen werden können, ist die Zustimmung des höheren Oberen und seines Rates erforderlich; ferner müssen die Bestimmungen des Heiligen Stuhls und der Bischofskonferenz hinsichtlich
der Voraussetzungen und Fristen eingehalten werden.
Art. 34 – Zulassung zu den Heiligen Weihen
§ 1. Zu den Heiligen Weihen kann nur nach Ablegung der feierlichen Gelübde zugelassen werden.
§ 2. Es ist der höhere Obere, der mit Zustimmung seines Rates über die Zulassung von geeigneten Brüdern zu den Heiligen Weihen urteilt und entscheidet.
§ 3. Der höhere Obere hat die Admissio für die Ordination zu erteilen.
§ 4. Bei der Verleihung der heiligen Weihen ist sorgfältig zu beachten, was durch das Kirchenrecht vorgeschrieben ist.
Kapitel VI
Arbeitsfelder in der monastischen Gemeinschaft
Art. 35 – Arbeit der Mönche
§ 1. In unseren Klöstern werden drei Arten von Arbeiten praktiziert: das Opus manuum, geistige Arbeit und pastorale Arbeit.
§ 2. Der höhere Obere verteile die Arbeit nach den Fähigkeiten und Neigungen eines jeden, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kirche und des Klosters.
§ 3. Der Mönch darf ohne die Zustimmung des Oberen keine Arbeiten aus Eigeninitiative ausführen.
Art. 36 – Opus manuum
Für uns gilt als das Opus manuum das Handwerk und die Land- und Forstwirtschaft sowie die verschiedenen, vor allem handwerklichen Dienste, die für die Gemeinschaft nützlich sind. Seit den Anfängen des Mönchtums begünstigt das Opus manuum das spirituelle Leben des Mönchs und stärkt sein körperliches und geistiges Gleichgewicht.
Art. 37 – Geistige Arbeit
§ 1. Das Studium wurde im benediktinisch-zisterziensischen Mönchtum vor allem als Mittel der Vereinigung mit Gott immer in Ehren gehalten. Die Mönche pflegen es daher im Geist unserer Väter und Mütter.
§ 2. Den Mönchen sei die Möglichkeit gegeben, sich dem Studium zu widmen und ihre eigene Kultur an die sozialen Gegebenheiten anzupassen. Dies ist von großem Nutzen für die Kirche und den Fortschritt der Menschheit.
§ 3. Der höhere Obere sorge mit Zustimmung seines Rates dafür, dass geeignete Mönche die entsprechenden Fachkurse in den kirchlichen, klösterlichen und wissenschaftlichen Disziplinen besuchen, um in der Regel die akademischen Abschlüsse zu erhalten.
Art. 38 – Pastorale Arbeit
Traditionell ist die älteste Form des klösterlichen Apostolats die Gastfreundschaft und die Sorge um Arme und Bedürftige. Dazu gehören Mitarbeit in und Trägerschaft von sozialen Einrichtungen, geistliche Begleitung, Exerzitien, Fortbildungskurse, spirituelle Vorträge und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Hierbei verstehen sich die Klöster als Teil des Bistums, in dem sie liegen, und handeln gemäß den Regelungen, die in Art. 14 festgeschrieben sind.
Kapitel VII
Übertritt von Mönchen und Trennung von der Gemeinschaft
Art. 39 – Wechsel von einem Kloster zum anderen in der Kongregation
§ 1. Um einen Übertritt in ein anderes Kloster der Kongregation zu erbitten, muss ein feierlicher Professe erhalten:
a) die schriftliche Zustimmung des Präses;
b) die schriftliche Zustimmung der höheren Oberen der beiden betroffenen Klöster.
§ 2. Am Ende einer dreijährigen Probezeit kann er seine Stabilität mit der Zustimmung des Konventkapitels des Klosters, das ihn aufnimmt, übertragen.
Art. 40 – Trennung von einem Kloster der Kongregation und Wiederaufnahme
§ 1. Die Trennung der Brüder vom Kloster kann erfolgen durch Ordensaustritt aus freier Entscheidung des Mönchs oder durch rechtmäßige Entlassung nach dem Kirchenrecht (vgl. can 688-704 CIC).
§ 2. Für die Exklaustration sind die entsprechenden Bestimmungen des Kirchenrechts zu beachten (vgl. can 686-687 CIC).
§ 3. Die Oberen sollen das Wohl derer im Auge haben, die das Kloster verlassen oder entlassen werden, auch wenn ihnen nichts für die Arbeit im Kloster zusteht.
§ 4. Für die Wiederaufnahme sind die entsprechenden Bestimmungen des Kirchenrechts zu beachten (vgl. can 690 § 1 CIC).
Kapitel VIII
Aufnahme von Mönchen unseres Ordens
Art. 41 – Übertritt von einem Kloster des Ordens in unsere Kongregation
§ 1. Für den Übertritt eines feierlichen Professen aus einem Kloster des Ordens in ein Kloster unserer Kongregation wird das beobachtet, was in den Konstitutionen des Ordens vorgeschrieben ist.
§ 2. Ein Mönch mit zeitlichen Gelübden, der in unsere Kongregation aufgenommen werden möchte, muss die bis zur Ablegung der feierlichen Profess verbleibende Zeit um mindestens ein Jahr verlängern.
§ 3. Handelt es sich um einen feierlichen Professen, wird der Mönch in einer Weise aufgenommen, die erst nach einer Zeit von drei Jahren endgültig wird.
§ 4. Wird dem Antrag auf Übertritt stattgegeben, so schreibt der Mönch mit seiner Hand die Formel für seine neue Stabilität.
§ 5. Der Professe behält in der Reihenfolge den Platz, der ihm gemäß seiner ersten monastischen Profess zusteht.
§ 6. Für die Aufnahme eines Professen mit ewigen Gelübden aus einem anderen Institut müssen die Vorschriften des Kirchenrechts befolgt werden.
Kapitel IX
Oblaten und Familiaren
Art. 42 – Die Oblaten
§ 1. In unserer Kongregation werden die Oblaten unterschieden in:
a) Choroblaten;
b) Weltoblaten.
§ 2. Choroblaten sind jene Brüder, die, obwohl sie nicht beabsichtigen oder nicht in der Lage sind, Mönche zu werden, sich selbst Gott darbringen und, im Kloster lebend, mit den Mönchen beten, arbeiten und am Leben der klösterlichen Familie nach den vom Kongregationskapitel genehmigten Statuten teilnehmen. Diese Statuten müssen das Verhältnis zwischen Mönchen und Choroblaten festlegen und unter Beachtung der zivilrechtlichen Bestimmungen den Unterhalt, die Altersvorsorge, die Versorgungsansprüche im Krankheitsfall und im Alter und die finanziellen Ansprüche des Choroblaten an das Kloster beim Verlassen des Klosters regeln.
§ 3. Der höhere Obere nimmt Choroblaten mit Zustimmung des Konventkapitels auf.
§ 4. Die Weltoblaten, die ihren eigenen Statuten folgen, sind Kleriker und Laien, die, in der Gesellschaft lebend, aus der Regel des heiligen Benedikt und aus der zisterziensischen Spiritualität einen Leitfaden für ihr Leben schöpfen.
Art. 43 – Familiaren
Der höhere Obere kann mit der Zustimmung des Konventkapitels Familiaren aufnehmen. Sie genießen wegen besonderer Verdienste für das Kloster eine engere geistliche Verbundenheit mit der Gemeinschaft, die über den Tod hinausgeht.
Kapitel X
Die Verwaltung von zeitlichen Gütern
Art. 44 – Rechtspersönlichkeit
Jedes Kloster unserer Kongregation ist eine selbständige juristische Person. Es hat das Recht, zeitliche Güter zu besitzen, zu verwalten, zu kaufen und zu verkaufen, gemäß den Normen des Kirchenrechts und dieser Konstitutionen und unter Berücksichtigung des Zivilrechts.
Art. 45 – Verwaltung
§ 1. Die zeitlichen Güter werden vom Ökonom (Cellerar) unter der Leitung des höheren Oberen nach den Vorschriften von can 636 des CIC und von Art. 64 dieser Konstitutionen und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Rates des höheren Oberen verwaltet.
§ 2. Hauptaufgabe der ordentlichen Verwaltung ist die Erstellung des Jahreshaushaltes für den Lebensunterhalt der Gemeinschaft und die Erhaltung der Gebäude. Der höhere Obere beauftragt den Ökonom und andere, die die ordentlichen Verwaltungsaufgaben ausführen.
§ 3. Für Handlungen der außerordentlichen Verwaltung ist die Zustimmung des Konventkapitels erforderlich, wenn ihr Wert die Summe übersteigt, die durch das Kongregationskapitel festgesetzt wird.
Art. 46 – Veräußerungen
§ 1. Für die Gültigkeit von Veräußerungen und von jedem Geschäft, dessen Wert die vom Kongregationskapitel festgelegte Summe übersteigt oder das die Vermögenslage des Klosters nachteilig beeinträchtigen könnte, ist die Zustimmung des Kongregationskapitels oder des Präses
mit seinem Rat erforderlich, wenn das Kapitel nicht versammelt ist.
§ 2. Wenn es sich um Schenkungen an das Kloster oder um Geschenke aufgrund eines Gelübdes oder um Kostbarkeiten von künstlerischem oder historischem Wert handelt, oder wenn es um ein Geschäft geht, das die vom Heiligen Stuhl für die einzelnen Regionen festgelegte Summe
übersteigt, ist außerdem die Genehmigung des Heiligen Stuhls erforderlich.
TEIL III
DIE LEITUNG DER KLÖSTER
Kapitel I
Arten, Gründung und Auflösung von Klöstern
Art. 47 – Die Klöster
§ 1. Die Klöster der Kongregation können sein:
a) eine Abtei;
b) ein Konventualpriorat;
c) ein einfaches Priorat;
d) eine Residenz.
§ 2. Das Kongregationskapitel errichtet ein Kloster sui iuris in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht und den Ordenskonstitutionen.
§ 3. Für die Errichtung eines Klosters durch ein Haus sui iuris müssen, unter Berücksichtigung des Statuts über Neugründungen, folgende Voraussetzungen gegeben sein:
a) Eine Gemeinschaft von mindestens neun Feierlichen Professen;
b) Personen, die in der Lage sind, die notwendige pastorale Verantwortung zu übernehmen;
c) ausreichende wirtschaftliche Selbständigkeit;
d) die begründete Hoffnung, Kandidaten zu erhalten und auszubilden, mit dem Ziel des Wachstums und der Stabilität der klösterlichen Familie;
e) ein Umfeld, das sich für die Regelobservanz eignet.
§ 4. Ein Kloster kann zur Abtei erhoben werden, wenn es, über das hinaus(gehend), was unter § 3.b, c, d gesagt wurde, mindestens dreizehn Feierliche Professen hat.
§ 5. Auf die oben genannten Anforderungen kann nicht verzichtet werden.
Art. 48 – Die Gründung eines Klosters
Um ein neues Kloster zu gründen, ist, unbeschadet der Ausführungen in Art. 47, erforderlich:
a) Die Zustimmung des Kongregationskapitels;
b) die vorausgehende schriftliche Zustimmung des Bischofs der Diözese, in der die Neugründung erfolgen wird;
c) die Anwesenheit von mindestens drei Feierlichen Professen, wenn es sich um eine Residenz handelt;
d) die Anwesenheit von mindestens vier Feierlichen Professen, wenn es sich um ein einfaches Priorat handelt.
Art. 49 – Aufhebung eines Klosters
§ 1. Ist ein selbständiges Kloster trotz aller Bemühungen nicht mehr lebensfähig, so soll der zuständige höhere Obere mit dem Präses nach Zustimmung des Kongregationskapitels versuchen, das gefährdete Kloster einem anderen, lebensfähigen Kloster anzuschließen. Sollte das nicht
möglich sein, so steht es dem Kongregationskapitel zu, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Doch sind auch die Professen des gefährdeten Klosters anzuhören.
§ 2. Für die Aufhebung eines Klosters muss, zusätzlich zu den Bestimmungen des Kirchenrechts, die Zustimmung des Kongregationskapitels vorliegen.
§ 3. Die Verwendung des Vermögens eines Klosters sui iuris, das aufgehoben wird, wird vom Kongregationskapitel beschlossen.
Kapitel II
Der Obere in selbständigen und abhängigen Häusern
Art. 50 – Der Obere
Der Obere, der Stellvertreter Christi ist, steht im Dienst der Einheit der Gemeinschaft. Daraus folgt:
a) Er sei in erster Linie Vater und Hirt der Gemeinschaft und diene ihr demütig nach der Lehre und dem Beispiel Christi;
b) er zeige den Brüdern durch Beispiel und Wort die Güte Gottes, er suche, mehr geliebt als gefürchtet zu werden, passe sich dem Charakter jedes einzelnen an und ermutige alle, freudig auf den Wegen des Herrn zu gehen;
c) er sei ein demütiger Diener des Wortes Gottes, um, getreu der monastischen Tradition, ein Lehrer in der Schule des Herrendienstes zu sein.
Art. 51
§ 1. Die Oberen der Klöster sui iuris sind höhere Obere nach der Norm des Kirchenrechts.
§ 2. Das von einem Kloster sui iuris abhängige Haus wird von einem örtlichen Oberen geleitet, dem der höhere Obere mit Zustimmung seines Rates die üblichen Kompetenzen für die Leitung des Hauses und das friedliche Zusammenleben der Gemeinschaft überträgt. Das soll geschehen, damit das Kloster die volle Selbstbestimmung erreichen kann.
§ 3. Der Obere hat in allen Fragen, die die Berufungsangelegenheiten, die Ausbildung und die sozialen Kontakte betreffen, über eine angemessene Lebens- und Leitungsautonomie zu wachen. Dies gilt auch für alle liturgischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Diese Autonomie kommt der klösterlichen Gemeinschaft zu, um ihre eigene Disziplin zu gestalten und ihre eigene Identität und ihren eigenen Charakter zu wahren.
Art. 52
§ 1. Der Obere fördere die guten Bestrebungen der Mönche und koordiniere ihre Aktivitäten im Dienste des gemeinsamen Zieles.
§ 2. Er bemühe sich um einen aufrichtigen und offenen Dialog, der zu einem aktiven und verantwortungsvollen Gehorsam sowie zu einer weitherzigen und einvernehmlichen Zusammenarbeit führt. Seine Befugnisse als Oberer, gemäß den Normen des allgemeinen und besonderen Rechts zu befehlen, bleiben davon unberührt.
§ 3. Er informiere die Brüder über die Angelegenheiten, die das Kloster, die Kongregation und den Orden betreffen; er stelle ihnen laufende Initiativen und Schwierigkeiten vor, diskutiere sie mit ihnen und berücksichtige ihre Vorschläge.
§ 4. Er sei für alle leicht zugänglich, damit sich ihm jeder mit vollem Vertrauen öffnen kann.
§ 5. Er kümmere sich um die Aus- und Fortbildung der Brüder.
§ 6. Er nehme besondere Rücksicht auf die kranken, älteren und schwachen Brüder.
§ 7. Er korrigiere eigene Fehler unverzüglich und weise seine Brüder freundlich und umsichtig zurecht, damit keiner verloren gehe.
§ 8. Er sorge dafür, dass es geeignete Beichtväter für eine regelmäßige Beichte gibt.
§ 9. Er achte wachsam auf alles und sorge dafür, dass das Haus Gottes mit Bedacht verwaltet wird.
Art. 53 – Wahl und Ernennung von Oberen
§ 1. Wenn das Amt des höheren Oberen frei geworden ist, so übernimmt dessen Stellvertreter die laufenden Amtsgeschäfte während der Zeit der Sedisvakanz und setzt im Einvernehmen mit dem Präses den Termin der Neuwahl fest. Diese muss in der Regel innerhalb von 15 Tagen vorgenommen werden. Aus berechtigten Gründen kann der Zeitpunkt der Wahl verschoben werden, jedoch nicht mehr als 60 Tage. In Klöstern sui iuris wird der höhere Obere vom Konventkapitel gewählt. Der Präses steht der Wahl vor. Der Wahl im Kloster des Präses steht der
Generalabt oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter vor. In abhängigen Häusern wird der Obere nach Anhörung der betroffenen Gemeinschaft vom höheren Oberen nach Anhörung seines Rates ernannt.
§ 2. Die Gemeinschaften müssen bei der Wahl ihres höheren Oberen Folgendes beachten:
a) Der Wahl hat der Präses oder sein Delegierter vorzustehen und die Wahl ist vom Präses selbst zu bestätigen;
b) für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese nach drei Wahlgängen nicht erreicht, stehen im vierten Wahlgang nur noch die beiden Kandidaten zur Wahl, die im dritten Wahlgang die meisten Stimmen hatten. In diesem vierten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ausreichend. Bei Stimmengleichheit wird der Professältere als gewählt proklamiert, haben beide gleichzeitig Profess abgelegt, so wird der Lebensältere als gewählt proklamiert.
c) Kann einer der Wähler nicht teilnehmen, so kann er seine Stimme an einen der anwesenden Wähler delegieren (die Vollmacht hierzu muss in Schriftform vorliegen);
d) im Falle schwerwiegender Schwierigkeiten bei der Wahl des höheren Oberen wird die Person, die der Wahl vorsteht, einen Prior Administrator ernennen;
e) die gewählte, vom Präses bestätigte Person oder die als Administrator ernannte Person tritt ihr Amt in vollem Umfang an.
§ 3. Der höhere Obere wird auf 12 Jahre gewählt. Nach dieser Amtszeit ist eine Wiederwahl möglich. Wenn der höhere Obere das 75. Lebensjahr erreicht hat, bietet er dem Präses seinen Rücktritt an.
§ 4. Nach der Wahl eines neuen höheren Oberen oder der Einsetzung eines Administrators wird dem ehemaligen höheren Oberen empfohlen, mindestens ein halbes Jahr außerhalb des eigenen Klosters zu verbringen, wenn sein Gesundheitszustand es erlaubt.
§ 5. Wenn ein Kloster vom Kongregationskapitel in ein Konventualpriorat oder eine Abtei erhoben wird, scheidet der Obere aus seinem Amt aus, und es wird gemäß der Norm dieser Konstitutionen neu gewählt.
Art. 54
§ 1. Damit ein Mönch gewählt oder zum höheren Oberen ernannt werden kann, ist es erforderlich, dass er:
a) Priester ist;
b) seit mindestens sieben Jahren feierlicher Professe der Kongregation und mindestens 30 Jahre alt ist.
§ 2. Damit eine Nonne gewählt oder zur höheren Oberin ernannt werden kann, ist es erforderlich, dass sie seit mindestens sieben Jahren feierliche Professe der Kongregation und mindestens 30 Jahre alt ist.
Art. 55
Die Stimmberechtigten haben denjenigen zu wählen, den sie im Herrn für würdig und angemessen erachten. Jede Art von unlauterer Bevorzugung, Missbrauch des Stimmrechts und Beschaffung von Stimmen für sich oder andere ist untersagt.
Art. 56 – Verzicht, Rücktritt oder Absetzung eines Oberen
§ 1.
a) Der höhere Obere, der während seiner Amtszeit zurücktreten möchte, legt dem Präses einen schriftlichen Antrag vor. Dieser entscheidet nach Anhörung des Konventkapitels, was zu tun ist.
b) Der Präses, der während seiner Amtszeit zurücktreten möchte, legt dem Generalabt einen schriftlichen Antrag vor. Der Generalabt entscheidet nach Anhörung des Konventkapitels des Klosters des Präses, was zu tun ist.
§ 2. Der Obere eines abhängigen Hauses, der von seinem Amt zurücktreten möchte, legt dem zuständigen höheren Oberen einen schriftlichen Antrag vor. Dieser entscheidet nach Rücksprache mit der betroffenen Gemeinschaft, was zu tun ist.
§ 3. Der höhere Obere, der nicht mehr in der Lage ist, der Gemeinschaft zu dienen, ist zum Rücktritt verpflichtet. Wenn er dies nicht von sich aus tut, wird der Präses als supremus moderator versuchen, ihn zu überzeugen. Nach vier erfolglosen schriftlichen Verweisen kann der Präses nach Anhörung des Konventkapitels mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seines Rates über die Absetzung des Oberen entscheiden, um Schaden von der Gemeinschaft abzuwenden. Handelt es sich um den Präses, übernimmt der Generalabt die Aufgabe des supremus moderator mit
seinem Rat.
Kapitel III
Das Konventkapitel
Art. 57 – Mitglieder des Kapitels
§ 1. Die feierlichen Professen der Gemeinschaft und der abhängigen Häuser besitzen das aktive Wahlrecht als Mitglieder des Kapitels. Sie besitzen gleichzeitig das passive Wahlrecht, sofern nichts anderes in diesen Konstitutionen oder im Kirchenrecht festgelegt ist.
§ 2. Die Mönche, die in abhängigen Häusern oder außerhalb des Klosters leben, werden ständig über die Kapitelentscheidungen informiert. Sie werden in den von Art. 57 § 3. vorgesehen Fällen, und wann immer der höhere Obere dies für angebracht hält, eingeladen. Sie können ihre Stimme auch schriftlich durch einen Bevollmächtigten abgeben. Ist es nicht möglich, einem Mönch die Einberufung zum Kapitel mitzuteilen, oder fehlt einer aus berechtigten Gründen, so verlieren hierdurch die Entscheidungen des Kapitels nicht ihre Gültigkeit.
§ 3. Niemand kann sich von der Teilnahme am Konventkapitel befreien, außer aus schwerwiegenden Gründen, die dem höheren Oberen bekanntzugeben sind.
§ 4. Die Entscheidungsfähigkeit des Konventkapitels ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Konventkapitels anwesend ist.
Art. 58 – Einberufung des Kapitels
§ 1. Das Kapitel wird vom höheren Oberen rechtzeitig einberufen und die zu behandelnden Tagesordnungspunkte werden mit der Einberufung bekannt gegeben.
§ 2. Das Vorgehen des Kapitels richtet sich nach den Normen des CIC (can 119), sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 3. Es steht dem Konventkapitel zu, folgende Ämter durch Wahl zu besetzen:
a) Den höheren Oberen des Hauses sui iuris;
b) die festgesetzte Anzahl der Ratsmitglieder; vgl. Art. 59 §2f.
§ 4. Dem Konventkapitel obliegt:
a) die Zulassung zur zeitlichen und zur feierlichen Profess;
b) die Genehmigung von außerordentlichen Verwaltungsakten, wie z.B. höhere Ausgaben, langfristige Mietverträge und Schulden, die unter dem vom Kongregationskapitel festgelegten Betrag liegen.
§ 5. Der höhere Obere hat das Kapitel zu konsultieren, bevor er:
a) ein Weiheentlassschreiben ausstellt;
b) einem Mönch die Teilnahme an einem Spezialisierungsstudium ermöglicht;
c) einen Gast länger als einen Monat aufnimmt;
d) jemandem das Amt des Priors oder Subpriors und des Cellerars und des Novizenmeisters überträgt.
§ 6. Vertrauliche Angelegenheiten, die im Kapitel behandelt werden, unterliegen der Geheimhaltung.
Kapitel IV
Der Rat des höheren Oberen
Art. 59
§ 1. Gemäß den Leitungsaufgaben des höheren Oberen muss er in geistlichen und materiellen Dingen einen Rat haben, der ihm bei den notwendigen Entscheidungen zur Seite steht.
§ 2. Dem Rat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a) kraft seines Amtes der Prior (bzw. Subprior in selbständigen Prioraten),
b) der Cellerar oder ein anderer vom Oberen ernannter Mönch mit feierlicher Profess,
c) zwei in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vom Konventkapitel gewählte Mönche mit feierlicher Profess.
§ 3. In kleineren Konventen kann der Präses die vorgeschriebene Anzahl der Mitglieder vermindern, es müssen aber wenigstens ebenso viele Mitglieder vom Konventkapitel gewählt werden, wie kraft ihres Amtes dem Rat angehören.
§ 4. Die Ratsmitglieder werden auf drei Jahre gewählt.
§ 5. Mit nur beratendem Stimmrecht können bei den entsprechenden Themen auch noch andere Mitbrüder oder Fachleute als Fachberater zugezogen werden.
Art. 60
§ 1. Der Rat des höheren Oberen soll mindestens viermal im Jahr einberufen werden, und so oft es für das Kloster nötig oder zweckdienlich ist, und insbesondere, wenn vertrauliche Angelegenheiten zu behandeln sind, die von allen geheim gehalten werden müssen.
§ 2. Die Zustimmung des Rates ist in einem Kloster sui iuris in folgenden Fällen erforderlich:
a) Verlängerung der zeitlichen Profess;
b) Entlassung eines Professen aus dem Kloster gemäß CIC (can 703);
c) Genehmigung für einen Aufenthalt außerhalb des Klosters für einen Zeitraum, der zwischen einem Monat und einem Jahr liegt (gemäß CIC can 665 § 1).
Art. 61
Die Protokolle des Kapitels und des Rates werden vom Sekretär sorgfältig niedergeschrieben. In der folgenden Sitzung werden sie gelesen und genehmigt; sie sind vom höheren Oberen und vom Sekretär zu unterzeichnen.
Kapitel V
Die Mitarbeiter des höheren Oberen
Art. 62
§ 1. Der höhere Obere, der sich seiner Grenzen bewusst ist, wählt fachkundige und fähige Mitarbeiter aus, die ihm bei der Führung der Gemeinschaft helfen können. Dies erlaubt es ihm, seine spezifischen Aufgaben besser zu erfüllen. Dabei ist es ihm vorbehalten, in allem die Richtung
anzugeben.
§ 2. Die Mitarbeiter des Oberen und diejenigen, die besondere Aufgaben im Kloster haben, üben diese mit Sorgfalt, Einsatzbereitschaft und Ernsthaftigkeit gemäß dem Geist des Klosters aus. Sie tun alles unter der Autorität des Oberen und im Einklang mit der Gemeinschaft.
§ 3. Sie sind dem höheren Oberen gegenüber rechenschaftspflichtig und berichten auch dem Konvent regelmäßig.
Art. 63 – Der Prior oder Subprior
§ 1. Der Prior oder Subprior ist der Hauptmitarbeiter des höheren Oberen. Er wird von diesem nach Rücksprache mit der Gemeinschaft ernannt.
§ 2. Sein Amt ist es, die regelgemäße Disziplin und rechte Observanz aufrechtzuerhalten; er kümmert sich um die pünktliche Feier der Gottesdienste und um die Bedürfnisse der einzelnen Mönche; er fördert die Einheit in der Gemeinschaft und tut alles in voller Übereinstimmung mit
dem höheren Oberen.
§ 3. In Abwesenheit des höheren Oberen tritt er an dessen Stelle, ohne in dieser Zeit wesentliche Neuerungen einzuführen.
§ 4. In Klöstern, in denen der höhere Obere Abt ist, ist sein Stellvertreter der Prior, in Klöstern, in denen der höhere Obere Prior ist, ist sein Stellvertreter der Subprior.
Art. 64 – Der Cellerar
§ 1. Der vom höheren Oberen nach Anhörung des Kapitels bestellte Cellerar kümmert sich um die Verwaltung der zeitlichen Güter des Klosters.
§ 2. Jährlich hat er gemeinsam mit dem Oberen einen Haushaltsplan zu erstellen, der dem Konvent vorgelegt wird.
Art. 65 – Der Novizenmeister
§ 1. Der Novizenmeister wird vom höheren Oberen nach Anhörung seines Rates auf unbestimmte Zeit mit der Stellungnahme seines Rates ernannt.
§ 2. Er ist seit mindestens fünf Jahren feierlicher Professe.
§ 3. Da er für die Ausbildung der Novizen direkt verantwortlich ist, muss er die Spiritualität unseres Ordens kennen und in der Lage sein, die Novizen auf dem Weg der Vollkommenheit zu führen.
§ 4. Der Novizenmeister hat insbesondere:
a) die Berufung der Novizen zu erkennen und mit dem höheren Oberen zu überprüfen;
b) den Novizen zu helfen, menschliche und christliche Tugenden zu kultivieren;
c) sie in den beschwerlichen Weg zur Vollkommenheit einzuführen, der im Kloster durch das brüderliche Leben in Gemeinschaft, Gebet und Selbstverleugnung gekennzeichnet ist;
d) sie durch die Praxis der evangelischen Räte und der klösterlichen Gelübde für die Erfordernisse des zönobitischen Mönchslebens auszubilden;
e) sie in der Spiritualität unseres Ordens durch das Studium der Väter und der Ordensgeschichte zu schulen.
§ 5. Der Novizenmeister sollte, wenn möglich, geeignete Mitarbeiter haben, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgabe helfen.
§ 6. Er erstattet dem höheren Oberen regelmäßig Bericht über die Fortschritte des Noviziats.
37§ 7. Das Leben und die Gebetspraxis der Gemeinschaft und jedes einzelnen hat Vorbildcharakter für die Novizen. Auf diese Weise nehmen alle an der Ausbildung der Novizen teil, ohne sich in den Dienst der offiziell ernannten Ausbilder einzumischen.
Art. 66 – Der Junioratsmeister
§ 1. Der Junioratsmeister wird gemäß Art. 65 § 1 und 2 ernannt.
§ 2. Es ist die Person, die für die Ausbildung der zeitlichen Professen zuständig ist. Er sorge sich um die Erweiterung und Vertiefung ihres Wissens und ihrer Spiritualität gemäß dem zisterziensischen Charisma.
§ 3. Er berichtet dem höheren Oberen regelmäßig über die Fortschritte der Professen.
§ 4. In kleineren Gemeinschaften kann der Novizenmeister zugleich Junioratsmeister sein.
TEIL IV
LEITUNG DER KONGREGATION
Kapitel I
Das Kongregationskapitel
Art. 67 – Das Kongregationskapitel und seine Autorität
§ 1. Das Kongregationskapitel ist das zentrale Organ und die oberste Autorität in der Kongregation. Es behandelt alles, was die Ehre Gottes und das Wohl der Seelen betrifft; es fördert die regeltreue Observanz und die brüderliche Nächstenliebe. Es sorgt in Treue zum Charisma der Zisterzienser für das, was für die Kirche und die Kongregation nützlich und vorteilhaft ist.
§ 2. Im Kapitel werden die Erfahrungen und Initiativen einzelner Klöster besprochen und es wird nach Lösungen für Probleme und Schwierigkeiten gesucht.
Art. 68 – Einberufung des Kapitels
§ 1. Das ordentliche Kapitel tagt alle zwei Jahre. Termin und Ort legt der Präses mit seinem Rat fest.
§ 2. Das ordentliche Kapitel muss vom Präses mindestens drei Monate im Voraus mit einem Schreiben an die höheren Oberen der Klöster einberufen werden. Das außerordentliche Kapitel muss die Einladungsfrist nicht einhalten, wenn es die Umstände erfordern. Mit der Einberufung
wird die Tagesordnung mit den Themen, die der Präses und sein Rat vorgesehen haben, an die höheren Oberen verschickt.
§ 3. Jedem Kapitel geht eine ausreichende Vorbereitungsphase in jeder Gemeinschaft voraus, und falls es notwendig sein sollte, ernennt der Präses mit seinem Rat eine Sonderkommission zur Koordinierung der Arbeiten.
§ 4. Jedem Mönch steht es frei, dem Präses Vorschläge für das Kapitel zu unterbreiten.
§ 5. In begründeten Fällen kann das Kapitel verschoben werden, jedoch nicht um mehr als drei Monate.
Art. 69 – Mitglieder des Kapitels
§ 1. Der Präses, die Oberen und die Delegierten der Gemeinschaften haben das Recht und die Pflicht, am Kapitel teilzunehmen.
§ 2. Jedes Kloster sui iuris hat das Recht, einen Delegierten zum Kapitel zu entsenden, vorausgesetzt, es hat mindestens fünf feierliche Professen.
§ 3. Bei der Wahl der Delegierten und ihrer Stellvertreter besitzen alle Professen der Gemeinschaft das aktive, nur feierliche Professen jedoch das passive Wahlrecht.
§ 4. Wenn höhere Obere aus schwerwiegenden Gründen nicht an dem Kapitel teilnehmen können, müssen sie einen feierlichen Professen ihrer Gemeinschaft als Stellvertreter entsenden.
§ 5. Der Präses kann mit seinem Rat Sachverständige und Beobachter zum Kapitel einladen, diese haben jedoch kein Stimmrecht.
Art. 70 – Befugnisse des Kapitels
§ 1. Das Kapitel ist dafür verantwortlich:
a) zu überprüfen, ob die Beschlüsse des vorherigen Kapitels umgesetzt wurden;
b) die Konstitutionen zu verfassen und diese nach Anhörung aller Brüder und Schwestern und nach Einholung einer Zweidrittelmehrheit (des Kongregationskapitels), sowie mit Zustimmung des Heiligen Stuhls und nach Überprüfung durch Experten des Kirchenrechts zu aktualisieren;
c) zusätzliche Codices zu erstellen und zu aktualisieren;
d) Bestimmungen zu erlassen und Entscheidungen zu fällen, die die ganze Kongregation betreffen, wie z.B. die Festlegung der oberen Wertgrenze für die außerordentliche Verwaltung der einzelnen Klöster;
e) das Erbe der Kongregation zu schützen, damit der monastische Geist treu bewahrt und erneuert wird, wobei ständig auf die Quellen des Mönchtums und das Lehramt der Kirche zurückzugreifen ist, um besser auf die Zeichen der Zeit zu reagieren;
f) den Präses zu wählen gemäß Art. 74;
g) ein Mitglied des Rates des Präses gemäß Art. 77 zu wählen;
h) die beiden stellvertretenden Ratsmitglieder zu wählen.
§ 2. Das Kapitel ist weiterhin dafür verantwortlich:
a) die Zustimmung zur Gründung oder Aufhebung eines Klosters zu geben, ein Priorat zu errichten oder es zur Abtei zu erheben oder ein Haus niedriger einzustufen; dabei sind die Vorschriften zu beachten;
b) die Erlaubnis zur Eingliederung von Zisterzienserklöstern in die Kongregation zu erteilen und vom Heiligen Stuhl die Genehmigung hierfür zu erbitten;
c) die Vermögensverwaltung der einzelnen Klöster zu prüfen;
d) die Erlaubnis für Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert die vom Kapitel festgelegte Grenze überschreitet, zu erteilen;
e) die Beiträge der einzelnen Klöster für die Kosten des Kapitels und für die Bedürfnisse des Amtes des Präses oder eines Klosters festzulegen;
f) über das Vermögen eines vollständig erloschenen oder aufgelösten Klosters unter Berücksichtigung der Gerechtigkeit und Nächstenliebe zu verfügen;
g) Streitigkeiten beizulegen, die in der Kongregation entstanden sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen;
h) die Berichte des Präses und der höheren Oberen über die regelgemäße Observanz in der Kongregation und in den einzelnen Klöstern zu hören und zu erörtern;
i) gegebenenfalls andere Berichte anzuhören und zu diskutieren;
j) die Mitglieder der vom Kapitel gewünschten Kommissionen zu wählen.
Art. 71 – Kapitelbestimmungen
Kapitelbestimmungen bleiben in Kraft, bis sie vom Kapitel selbst widerrufen werden. Davon ausgeschlossen sind Änderungen dieser Konstitutionen, die der Approbation durch den Apostolischen Stuhl bedürfen.
Art. 72 – Niederschrift
§ 1. Die Beratungen und Beschlüsse des Kapitels werden vom Sekretär in kurzen, zusammenfassenden Niederschriften festgehalten, die von allen Kapitelmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 2. Diese Unterlagen sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Kapitels dem Generalabt zu übersenden.
§ 3. Der Bericht des Kapitels sollte so bald wie möglich an alle höheren Oberen gesendet werden, die ihren Gemeinschaften wiederum die Entscheidungen mitteilen.
Kapitel II
Der Präses
Art. 73
§ 1. Der Präses ist im Einklang mit dem allgemeinen Kirchenrecht und diesen Konstitutionen der supremus moderator der Kongregation und ein Zeichen der geschwisterlichen Einheit aller Klöster der Kongregation.
§ 2. Er fördert die Beziehungen zwischen den Klöstern und schaut auf das gute Voranschreiten der einzelnen Gemeinschaften. Er sorgt sich um deren Bedürfnisse, fördert gemeinsame Initiativen, koordiniert die Aktivitäten und richtet sie zum Wohl der ganzen Kongregation aus.
Art. 74
§ 1. Der erste Präses der Kongregation bei deren Wiedererrichtung ist der Prior von Langwaden, und zwar für eine Amtszeit von 12 Jahren. Nach 12 Jahren stellt er sein Amt zur Verfügung und leitet eine Neuwahl ein. Präses kann nur der amtierende höhere Obere eines Männerklosters der Kongregation sein. Die Amtszeit beträgt immer 12 Jahre, mit der Möglichkeit der Wiederwahl.
§ 2. Für alle Angelegenheiten des Klosters des Präses gilt, dass Zuständigkeiten, die gemäß dem allgemeinen Recht dem supremus moderator und seinem Rat zukommen, in diesem Fall vom Generalabt und seinem Rat wahrgenommen werden.
Art. 75 – Zuständigkeiten des Präses
Der Präses ist dafür verantwortlich:
a) das Kongregationskapitel einzuberufen und zu leiten;
b) seinen Rat einzuberufen, wann immer dies erforderlich ist;
c) mit Zustimmung seines Rates außerordentliche Kongregationskapitel einzuberufen;
d) den Wahlen der höheren Oberen vorzustehen und die Gewählten zu bestätigen;
e) Regularvisitationen in den Klöstern der Kongregation gemäß den Konstitutionen durchzuführen;
f) in besonderen Fällen einzelnen Gemeinschaften und einzelnen Mönchen Dispensen von bestimmten kongregationsspezifischen Disziplinarnormen zu erteilen, unbeschadet der Befugnisse des Kapitels;
g) dem Kongregationskapitel einen Bericht über den Zustand eben jener Kongregation vorzulegen;
h) den Bericht über den Zustand der Kongregation für das Generalkapitel und die Ordenssynode zu erstellen, wobei die Ratsmitglieder anzuhören und der endgültige Text an die höheren Oberen zu übermitteln ist;
i) aus schwerwiegenden Gründen über die Absetzung eines höheren Oberen gemäß den Konstitutionen zu entscheiden nach Anhörung des Konventkapitels mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seines Rates, unbeschadet der Zuständigkeit des Generalabtes und seines Rates im Falle des Präses.
Art. 76 – Sedisvakanz
Ist das Amt des Präses unbesetzt – aus welchem Grund auch immer –, so wird die Kongregation so lange wie nötig, jedoch nicht länger als 3 Monate, von einem Stellvertreter, den der Generalabt nach Anhörung des Rates des Präses ernennt, geleitet.
Kapitel III
Der Rat des Präses
Art. 77 – Mitglieder des Rates
§ 1. Der Rat des Präses setzt sich aus den amtierenden höheren Oberen der einzelnen Klöster der Kongregation zusammen und einem gewählten Mitglied, das nicht höherer Oberer ist. Bei der Wahl des vierten Ratsmitgliedes haben alle Kapitelmitglieder eine aktive Stimme, jedoch nur die Delegierten eine passive Stimme. Bei der Wahl ist wie in Art. 59 § 2. zu verfahren.
§ 2. Das erste Ratsmitglied fungiert als Stellvertreter des Präses. Es wird gewählt, aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder des Kongregationskapitels, passives Wahlrecht nur die höheren Oberen.
§ 3. Die gewählten Ratsmitglieder bleiben vier Jahre im Amt und können jederzeit wiedergewählt werden. Dasselbe gilt für die Amtsdauer des ersten Ratsmitglieds.
Art. 78 – Befugnisse des Rates des Präses
§ 1. Die Ratsmitglieder üben ihr Amt nach Maßgabe dieser Konstitutionen aus. Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.
§ 2. Eine Ratssitzung ist nur dann gültig, wenn mindestens drei Ratsmitglieder anwesend sind.
§ 3. Der Präses kann den Rücktritt eines Ratsmitglieds nur mit Zustimmung des Rates akzeptieren.
§ 4. Wenn ein Ratsmitglied stirbt oder dauerhaft verhindert ist, wird es umgehend durch das erste der stellvertretenden Ratsmitglieder ersetzt.
§ 5. Die Stimme der Ratsmitglieder kann auch schriftlich eingeholt werden, wenn der Rat nicht als Kollegium tätig werden muss oder kann.
Art. 79 – Verantwortlichkeiten des Rates des Präses
Zusätzlich zu den Fällen, die im allgemeinen Recht und in diesen Konstitutionen vorgesehen sind, ist der Rat des Präses dafür verantwortlich:
a) die Dekrete des Kapitels auszuführen;
b) alle ordentlichen Angelegenheiten der Kongregation zu regeln und sich um die außerordentlichen Angelegenheiten zu kümmern, die nicht bis zum nächsten Kongregationskapitel warten können;
c) außerordentliche Ausgaben zu genehmigen und finanzielle Verpflichtungen (wie Hypotheken) einzugehen, die die Grenzen des Konventkapitels überschreiten, bis zu dem vom Kongregationskapitel festgesetzten Betrag;
d) das Kongregationskapitel gemäß den Bestimmungen von Art. 68 § 1, 2, 3 vorzubereiten, das Programm für das Kapitel festzulegen und alles für seinen bestmöglichen Ablauf zu arrangieren.
Art. 80 – Aufbewahrung von Dokumenten
Alle Rechtsakte des Rates müssen archiviert und vom Präses und dem Sekretär unterzeichnet werden.
Art. 81 – Beschwerde
Gegen Ratsbeschlüsse kann im Kongregationskapitel Beschwerde eingereicht werden.
Kapitel IV
Finanzverwaltung der Kongregation
Art. 82
§ 1. Die Kongregation kann über einen Fonds verfügen, dessen Nutzung der Präses mit seinem Rat festlegt.
§ 2. Der Fonds der Kongregation wird durch die Beiträge der Klöster des Kongregationskapitels und durch freiwillige Beiträge gespeist.
§ 3. Diese Verwaltung (der Kongregation) wird alle zwei Jahre vom Kongregationskapitel überprüft.
Kapitel V
Regularvisitationen
Art. 83
Die Regularvisitation für die Klöster und die Brüder und Schwestern im Sinne der Carta Caritatis ist eine wesentliche Aufgabe des Präses. Sie hat väterlichen und pastoralen Charakter und dient dem Aufbau der einzelnen Klostergemeinschaften in Christus und dem spirituellen Fortschritt der Brüder und Schwestern. Bei der Visitation bleibt die rechtliche Unabhängigkeit des Klosters und die rechtliche Autorität des höheren Oberen unangetastet.
Art. 84
§ 1. Alle Klöster der Kongregation sind regelmäßig alle drei Jahre zu visitieren.
§ 2. Der Präses hat die Klöster sui iuris regelmäßig zu visitieren. In den Nonnenklöstern visitiert der Präses mit einer Kovisitatorin, die er nach Rücksprache mit der Oberin der zu visitierenden Gemeinschaft wählt.
§ 3. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Regularvisitationen macht der Präses in allen Klöstern der Kongregation Besuche mit väterlichem Charakter.
§ 4. Das Kloster des Präses wird alle drei Jahre vom Generalabt visitiert, in der Regel mit einer Kovisitatorin oder einem Kovisitator, die der Generalabt nach Rücksprache mit dem Präses wählt.
Art. 85
§ 1. Die Visitatoren hören alle Brüder an und ermahnen sie, ihr Herz für eine aufrichtige Suche nach dem Gemeinwohl zu öffnen.
§ 2. Sie befassen sich mit der geistlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Klosters, der regelgemäßen Observanz und der brüderlichen Nächstenliebe.
§ 3. Am Ende der Visitation ist der Gemeinschaft die Charta Visitationis auszuhändigen. Diese wird sorgfältig archiviert. Die Charta ist dreimal im Jahr in der Gemeinschaft vorzulesen.
§ 4. Die Visitatoren wahren Stillschweigen über das, was sie während der Visitation erfahren haben.
Kapitel VI
Regel und Konstitutionen
Art. 86
§ 1. Die Mönche der Kongregation lesen häufig die heilige Regel, die grundlegenden Dokumente des Zisterzienserlebens und diese Konstitutionen. Sie beachten alles genau, um die vollkommene Nächstenliebe zu erreichen, die von ihrer monastischen Profess gefordert wird.
§ 2. Für alles, was in diesen Konstitutionen nicht gesagt wird, verweisen wir auf die Dokumente der Kirche, auf die Dekrete der Kongregations- und Generalkapitel und die Entscheidungsvollmacht des Oberen.
§ 3. Die authentische Auslegung dieser Konstitutionen liegt in der Verantwortung des Heiligen Stuhls.
U.I.O.G.D. et B.M.V.